Reisen mit dem Wohnmobil, Ein Wohnmobil der Extra klasse  Urlaub genießen mit dem Reisemobil   
 
 

AGB `S


Allgemeine Geschäftsbedingungen Reisemobilevermietung-NRW
1. Anmeldung, Reservierung, Zahlung des Restbetrages, Stornierung Die verbindliche Reservierung kommt zustande, sobald Bootscharter-NRW Ihnen nach Erhalt Ihres Chartervertrages und einer Anzahlung von 30 % eine Buchungsbestätigung schickt (Unterschrieben Vertrag). Die Restzahlung ist ohne Erinnerung spätestens 28 Tage vor Charterbeginn zu überweisen. Die Anzahlung muss spätestens 14 Tage nach zusenden des Unterschriebenen Vertrages durch Bootscharter-NRW auf dem Konto eingegangen sein. Bei Rücktritt von dem Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises zu zahlen: • Rücktritt nach erfolgter Reservierungsbestätigung 30 % • Rücktritt bis zu 30 Tage vor vereinbartem Mietbeginn 80 % • Nichtantritt der Vermietung 100 % Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes wird kein Ersatz zurück erstattet. Eine Reisekostenrücktrittsversicherung sowie eine Kautionsversicherung und eine Vollkaskoversicherung werden angeboten.
2. Eignung, Übernahme, Führung des Reisemobils Der Mieter muss mindestens 25 Jahre alt sein und ist für  das ihm anvertraute Fahrzeug und Zubehör  verantwortlich. Reisemobilvermietung-NRW, vertreten durch den Übergebenden, behält sich das Recht vor, die Übergabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn der Mieter seiner Ansicht nach diese Verantwortung nicht übernehmen kann. In einem solchen Fall wird die Miete unter Ausschluss anderer Entschädigungen zu 50 % zurückgezahlt. Der Mieter übernimmt das Reisemobil nach Erledigung der erforderlichen Formalitäten (Kaution, Überprüfung des Inventars, Funktionsprüfung und ausführlicher Einweisung). Der festgelegte Mieter muss bei Vertragsunterzeichnung im Besitz eines gültigen Führerscheins sein und ist für die Einhaltung aller Vorschriften voll verantwortlich. Stellt der Vermieter es feststellt das die kenntnisse nicht ausreichen, können wir sofort vom Vertrag zurücktreten. Sollte eine Sache von den genannten dingen gegeben sein, darf der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und das Geld wird zurückerstattet mit einen abzug von 30 %.
3. Unfälle und Schäden .

Sofern ein Unfall oder Schaden aufgrund von Unachtsamkeit oder Nichtbeachtung der Instruktionen herbeigeführt wird, können gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche erhoben werden. Der Mieter verpflichtet sich, ihm oder dem Fahrzeug zugefügten Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden. Reparaturen sind nur in ausdrücklicher Zustimmung von dem Vermieter durchzuführen. Ersatzansprüche bzw. Kostenübernahme durch Bden Vermieter sind ausgeschlossen. Egal wie hoch der entstandene Schaden ist der Vermietert berechtigt die Kaution ganz einzubehlaten bis der Schaden behoben worden ist durch eine Werkstatt vom Vermieter repariert worden ist.
4. Haustiere

An Bord unserer Fahrzeuge sind keine Haustiere erlaubt. Sollte nachträglich festgestellt werden, dass ohne Einwilligung des Vermieters Haustiere an Bord waren,
ist der Vermieter vertreten durch den Übergebenden, berechtigt die Kaution ganz einzubehalten.
5. Ausstattung des Fahrzeuges, Verlust persönlicher Sachen Der Mieter verpflichtet sich, jeglichen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung anzuzeigen und kann zur Erstattung des Schadens herangezogen werden. Der Vermieter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände des Mieters und der übrigen Personen.
6. Kaution Es ist eine Kaution in Bar von 1500 € beim Vermieter zu hinterlegen

7. Bei Unfällen und Pannen

Im Falle von Unfällen/ Pannen kann der Mieter zu jeder Zeit den Vermieter informieren der Vermieter wird sich bemühen, schnellst möglich Hilfe und Unterstützung zu organisieren. Bei einer Fahrt-Unterbrechung von weniger als 24 Stunden bestehen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermieter. Eine vom Mieter verursachte Panne schließt jegliche Ersatzleistungsansprüche aus. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kaution zur Deckung von Schäden am Fahrzeug einzubehalten. Bei einer nicht vom Mieter verursachten Panne, die eine Unterbrechung von mehr als 24 Stunden zur Folge hat, erfolgt keine Erstattung der entgangenen Mietzeit. Entgangene Urlaubsfreuden, die aufgrund von Pannen oder Unfall während der Mietzeit eintreten, berechtigen auch nicht zur anteiligen Erstattung des Mietpreises, unabhängig von der Ursache.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
9. Versicherungen Im Mietpreis sind Haftungen gegenüber Dritten sowie die Versicherung des Fahrzeuge enthalten. Die Kaution deckt den Selbstbehalt der Versicherungssumme im Schadensfall. Alle Fahrzeuge sind Vollkasko und international Haftpflicht bis zu einer Deckungssumme von 6 Mio € versichert.  Die Mieter selbst und ihr persönlicher Besitz sind nicht versichert. Eine separate Paketversicherung wird angeboten.
10. Unverfügbarkeit Wenn infolge unvorhergesehener Umstände oder unverschuldeter Ereignisse der Vermieter  das von Ihnen gemietete Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen kann, werden wir alles Erforderliche unternehmen, um Ihnen ein Fahrzeug gleichwertigem Komforts und gleicher Kapazität zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Unmöglichkeit wird Ihnen der Mietpreis unter Ausschluss anderer Ansprüche erstattet. Verspätungen bis zu einer Stunde seitens des Vermieters können entstehen durch verschulden der Vormieter.
11. Unterbrechung, Fahrteinschränkung, höhere Gewalt der Vermieter haftet nicht für Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen, die aufgrund Höhere Gewalt entstehen (Arbeiten, Hochwasser, Trockenheit, Streik) oder aufgrund administeriell bedingter Maßnahmen. Sollten diese Ereignisse während Ihrer Reise auftreten und den Ausfall mehrerer Tage bedingen, wird Anteilmäßig erstattet, wobei eine Ausfallfrist von bis zu 24 Stunden zugunsten des Vermieters angerechnet wird. Im Falle höherer Gewalt behält sich der Vermieter das Recht vor, die Übernahme oder Abgabe des Fahrzeuges an einem anderen Übergabeort vorzunehmen.
12. Rückgabe des Fahrzeuges

 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeugt am vereinbarten Rückgabeort, zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Der Mieter muss eine angemessene Zeit einkalkulieren, um die rechtzeitige Rückgabe einhalten zu können. Für jede angefangene Stunde Verspätung wird ein Betrag von 100 € zur Deckung des Mehraufwandes seitens des Vermieters erhoben. Für jeden verspäteten Tag haftet der Mieter in Höhe der Kaution. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug von persönlichen Gegenständen geräumt, von Müll befreit,  und der Betankungszustand entsprechend der Absprache mit dem Vermieter sein. Bei Nichteinhaltung ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Das Fahrzeug sollte im betriebsfähigen Zustand wie bei der Übernahme sein.
14. Rechtsprechung Gerichtsstand ist Essen. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Jegliche Art von Nebenabsprachen bedarf zur Rechtsgültigkeit der Schriftform. In strittigen Fällen wird eine gütliche Einigung angestrebt.
Urheberrecht
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Etrusco T7400 SB
1. Mietvertrag:
(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.
(2) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.
(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.
(4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit:
(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno-Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen.
(
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
4 Zustand des Fahrzeugs:
(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen ) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung (150,-€) entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
(3) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
4. Nutzung; Fürsorgepflicht:
(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Republik Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz sowie Serbien mit Ausnahme des Kosovo gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.Keine Reisen in Kriesengebiete.
(2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten.
(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
(4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
(5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.
(6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
(7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 25 € vereinbart.
(8) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten
(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte
(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
(2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.
7. Verkehrsunfälle
(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.
(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
8. Haftung des Vermieters:
(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
9. Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Essen.